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Satzung

Der Kreissportverband Neumünster e. V. (KSV) als Dachverband soll die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder nach innen und außen fördern. Zur Abwicklung seiner rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Maßnahmen gilt die nachstehende Satzung. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.

Der Verband führt den Namen Kreissportverband Neumünster e. V.,nachfolgend KSV genannt. Der Sitz des KSV ist Neumünster.

Der KSV ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel unter der Nummer 87 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der KSV fördert unter Anerkennung der organisatorischen und finanziellen Selbständigkeit der Vereine den Amateursport.

Er ist Mitglied des Landessportverbandes.

Der KSV ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral, er distanziert sich von jeglicher Form des Extremismus und der Intoleranz.

Der KSV verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

Der KSV bekennt sich zur Dopingbekämpfung im Sport und erkennt den Nationalen Anti Doping Code in seiner jeweils geltenden Fassung an.

Der KSV fördert die Integration von jungen und älteren Menschen, von Menschen mit und ohne Behinderung sowie von Menschen mit Migrationshintergrund im und durch Sport.

Der KSV fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern.

Der KSV nimmt Gender Mainstreaming als ein Steuerungsinstrument in seine Entscheidungsprozesse bei der Aufgabenerfüllung auf.

Der KSV ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel unter der Nummer 87 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des KSV ist;

  1. den Sport zu fördern,
  2. die Interessen der Vereine, der Kreisfachverbände und der Anschlussorganisationen nach innen und außen zu wahren,
  3. alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen Wohl aller Mitglieder im sportlichen Geiste zu regeln.

Der KSV verwirklicht seinen Zweck durch die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:

  • Er plant und entwickelt Konzepte für die Sportförderung und Sportentwicklung.
    • Er verwaltet die KSV-Halle.
    • Er verwaltet die Jugendbegegnungsstätte/ das Feriencamp Lensterstrand.
  • Er fördert
    • die Aus- und Weiterbildung von Trainern, Übungsleitern, Vorstandsmitgliedern, Organisationsleitern und Jugendleitern.
    • die Jugend- und Erwachsenenbildung im Sport.
    • die fachliche und überfachliche Jugendarbeit nach dem Sozialgesetzbuch-Achtes Buch (SGB VIII).
    • den Kinderschutz im Sport.
    • die Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport. Jedes Amt im KSV steht gleichermaßen Frauen und Männern offen.
    • die Integration von Menschen mit und ohne Behinderung im und durch Sport.
    • die Berücksichtigung von Umwelt- und Naturschutzbelangen im Sport.
    • die Bekämpfung des Dopings im Sport durch Maßnahmen zur Prävention und Aufklärung. Er erkennt den Nationalen Anti Doping Code in seiner jeweils geltenden Fassung an.
    • Er arbeitet mit Politik und Gesellschaft sowie deren Einrichtungen zusammen.
    • Er betreibt Öffentlichkeitsarbeit.

Der KSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der KSV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des KSV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des KSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Organe des KSV, mit Ausnahme des Geschäftsführers als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB, arbeiten – unbeschadet des § 17 „Vergütungen für die Verbandstätigkeit“ – ehrenamtlich.

Im Fall einer Auflösung oder Aufhebung des KSV oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stadt Neumünster zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Dem KSV gehören ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung und Ehrenmitglieder an.

Der KSV ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. (LSV) und über diesen auch Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. (DOSB).

Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jeder im Vereinsregister eingetragene Sportverein mit Sitz in Neumünster werden. Seine Satzung und Bestrebungen dürfen dieser Satzung nicht entgegenstehen. Die Beschlüsse der Organe des KSV sind anzuerkennen.

Außerordentliche Mitglieder

Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:

Regionale Zusammenschlüsse von Sportvereinen und Organisationen, wenn die Zusammenschlüsse ihren Sitz in Neumünster, die Rechtsform eines im Vereinsregister eingetragenen gemeinnützigen Vereins haben und den Sport fördern. Ihre Satzungen dürfen dieser Satzung nicht entgegenstehen. Die Beschlüsse der Organe des KSV sind anzuerkennen.

Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung

Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung kann jeder Fachverband mit Sitz in Neumünster werden, für den im LSV/DOSB ein Fachverband besteht. Eine Mitgliedschaft kann auch begründet werden, wenn der Verband seinen Sitz nicht in Neumünster hat, jedoch Mitgliedsvereine hat, die ordentliche Mitglieder des KSV sind.

Satzung und Bestrebungen dieser Verbände dürfen der Satzung des KSV nicht entgegenstehen. Die Beschlüsse der Organe des KSV sind anzuerkennen.

Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Personen, die durch Beschluss des Verbandstages auf Vorschlag des Vorstandes hierzu berufen werden.

Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied oder als Mitglied mit besonderer Aufgabenstellung sind schriftlich an den KSV – Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Dem Antrag sind beizufügen

  • ein Verzeichnis über die betriebenen Sportarten,
  • die Mitgliederzahlen,
  • ein Auszug aus dem Vereinsregister und
  • die im Vereinsregister eingetragene Satzung sowie
  • der Nachweis über die Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch das Finanzamt.

Kreisfachverbände, die im Vereinsregister eingetragen sind, erlangen auf Antrag die Mitgliedschaft durch Beschluss des KSV – Vorstandes.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • die im Vereinsregister eingetragene Satzung,
  • ein Auszug aus dem Vereinsregister,
  • Nachweis der Anerkennung als gemeinnütziger Verein,
  • Aufstellung der Kreisfachverbandsmitglieder.

Nicht in das Vereinsregister eingetragene Untergliederungen von Schleswig-Holsteinischen Landesfachverbänden, die kreisweit tätig sind, erlangen auf Antrag die Mitgliedschaft durch Beschluss des KSV-Vorstandes. Sie werden als Fachsparten behandelt.

Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:

  • die im Vereinsregister eingetragene Satzung des Landesfachverbandes,
  • ein Auszug aus dem Vereinsregister des Landesfachverbandes,
  • Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Landesfachverbandes,
  • Aufstellung der Fachspartenmitglieder.

Über die Aufnahme entscheidet – bei ordentlichen Mitgliedern vorbehaltlich der Aufnahme durch den LSV – der KSV-Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Nennung von Gründen abgelehnt werden.

Allgemeine Rechte

Die Mitglieder des KSV gemäß § 6 haben nach Maßgabe dieser Satzung das Recht,

  • in ihren Angelegenheiten jede ideelle Unterstützung vom KSV zu beanspruchen und auch zu erhalten; dabei müssen die Interessen anderer Mitglieder und die des KSV berücksichtigt werden,
  • sich in Fragen der Organisation und der Verwaltung beraten zu lassen,
  • an den Mitteln, die der KSV zur Förderung des Sports erhält, beteiligt zu werden.

Außerordentliche Mitglieder haben keinen Anspruch auf finanzielle Förderung.

Stimmrechte

Jedes ordentliche Mitglied hat im KSV Sitz und Stimme. Die Anzahl der Stimmen für den Verbandstag ergeben sich bei den ordentlichen Mitgliedern anhand der Mitglieder der Vereine, und zwar für jeweils angefangene 500 Mitglieder eine Stimme.

Für die Berechnung der Anzahl der Stimmen ist die am Anfang eines Jahres in der Mitgliederbestandserhebung gemeldete Zahl der Mitglieder ausschlaggebend. Beitragsrückstand am Verbandstag führt zum Verlust des Antrags- und Stimmrechts. Für jede zu vertretende Stimme muss 1 Delegierter anwesend sein. Die stimmberechtigten Delegierten, die zum Verbandstag oder zur Beiratstagung entsendet werden, müssen volljährig sein. Eine Übertragung der Stimmen ist nicht zulässig.

Sitz und personengebundene Stimme im KSV-Verbandstag/Beirat haben auch folgende Personen, wobei das Stimmrecht auch hier nicht übertragen werden kann:

  • Die Mitglieder des KSV-Vorstandes.
  • Die Vorsitzenden der außerordentlichen Mitglieder, der Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung und der Fachsparten oder deren Stellvertreter.
  • Die Ehrenmitglieder.
  • Der Vorsitzende des Ehrengerichts.

Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit entsprechend der Satzung und den Grundsätzen und Beschlüssen des KSV durchzuführen und sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben des Sports einzusetzen. Die Satzungen der ordentlichen Mitglieder, der außerordentlichen Mitglieder und der Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung müssen den Prinzipien der KSV-Satzung und den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entsprechen.

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den vom Verbandstag ordnungsgemäß beschlossenen Beitrag und ggf. Umlagen zu zahlen.

Der Jahresbeitrag ist am 01. Januar fällig. Die Mitglieder des KSV sind verpflichtet, für die Dauer der Mitgliedschaft am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Mit dem Aufnahmeantrag wird diese Verpflichtung anerkannt. Gebühren für Rücklastschriften aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, hat das Mitglied zu tragen.

Neben dem Jahresbeitrag kann bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf oder zur Deckung von Verbandsschulden der Verbandstag beschließen, von den ordentlichen Mitgliedern eine einmalige Umlage zu erheben. Die Höhe der Umlage, die als Einmalzahlung im Kalenderjahr zu erbringen ist, darf das 2-fache des zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.

Die ordentlichen Mitglieder müssen die vom Landessportverband Schleswig-Holstein e. V. geforderte jährliche Bestandsmeldung termingerecht einreichen. Der KSV ist berechtigt, die jährliche Mitgliederbestandserhebung zu prüfen.

Die Mitgliedschaft im KSV endet durch:

  • Austritt,
  • Auflösung,
  • Ausschluss,
  • Aberkennung der Gemeinnützigkeit,
  • bei Ehrenmitgliedern durch Tod.

Austritt

Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des KSV zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erklärt werden. Dieser Erklärung ist beizufügen, dass der Verein bzw. die Organisation satzungsgemäß den Austritt aus dem KSV beschlossen hat.

Auflösung

Beschließt ein Mitglied seine Auflösung, so ist dies unter Beifügung des satzungsgemäßen Beschlusses dem KSV-Vorstand mitzuteilen. Bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres hat das Mitglied alle Verpflichtungen gegenüber dem KSV zu erfüllen. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem KSV.

Ausschluss

Der Ausschluss aus dem KSV ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstand. Zur Antragstellung ist jedes ordentliche Mitglied und jedes Organ des KSV mit Ausnahme des besonderen Vertreters nach § 30 BGB berechtigt. Der Ausschließungsgrund ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung gegenüber dem Vorstand zu erklären. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied sofort mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung an den Verbandstag/Beirat zu.

Die Beschwerde ist schriftlich mit Begründung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet der nächste Verbandstag/Beirat endgültig.

Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt nach Abschluss des internen Verbandsverfahrens unberührt. Das ausgeschlossene Mitglied verliert mit Rechtskraft des Ausschlusses alle Rechte und Ansprüche an den KSV. Angefallene Verpflichtungen bleiben bestehen.

Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Wird einem ordentlichen, außerordentlichen oder einem als gemeinnützig anerkannten Mitglied mit besonderer Aufgabenstellung die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt aberkannt, endet die Mitgliedschaft nach Bestandskraft der Aberkennung. Ebenso erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den KSV. Angefallene Verpflichtungen bleiben bestehen.

Die Organe des Kreissportverbandes sind:

  • der Kreissportverbandstag,
  • der Beirat,
  • der Vorstand,
  • das Ehrengericht,
  • der Geschäftsführer als Besonderer Vertreter des Verbandes gemäß § 30 BGB.

Mitglieder in Organen dürfen, mit Ausnahme des Geschäftsführers, nur Personen sein, die einem Mitglied des KSV angehören.

Der Kreissportverbandstag, die Beiratstagung und die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder von einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet.

Der Kreissportverbandstag

Der Kreissportverbandstag ist das oberste Organ des Verbandes. Er findet alle zwei Jahre mit ungerader Jahreszahl statt.

Zusammensetzung des Kreissportverbandstages:

  1. die Delegierten der ordentlichen Mitglieder,
  2. die Vorsitzenden der außerordentlichen Mitglieder, der Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung und der Fachsparten oder deren Stellvertreter,
  3. die Mitglieder des Vorstandes,
  4. der Vorsitzende des Ehrengerichts,
  5. die Ehrenmitglieder.

Zu den Aufgaben des Kreissportverbandstages zählen insbesondere:

  • die Festsetzung der Tagesordnung,
  • die Festlegung der Aufgaben und Ziele des Verbandes, insbesondere anhand der vom Vorstand vorgelegten Haushalts- und Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse,
  • die Entscheidung und Beschlussfassung über Haushalts- und Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse,
  • die Festsetzung von Beiträgen und einmaligen Umlagen,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • Wahlen,
  • die Änderung/Neufassung der Satzung,
  • die Beschlussfassung über den Erwerb und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen.

Der Kreissportverbandstag setzt die endgültige Tagesordnung fest und nimmt insbesondere die Jahresberichte und den Kassen- und Prüfungsbericht entgegen, beschließt über die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes, vollzieht die Wahlen, fasst Beschlüsse über Anträge und genehmigt die Haushalts- und Wirtschaftspläne.

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, während bei Änderungen von Ordnungen die einfache Mehrheit genügt.

Der Beirat

Dem Beirat gehören an:

  1. die Vorsitzenden der ordentlichen Mitglieder oder deren Vertreter,
  2. die Vorsitzenden der außerordentlichen Mitglieder, der Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung und der Fachsparten oder deren Stellvertreter,
  3. die Mitglieder des Vorstandes.

Der Beirat wählt seinen Vorsitzenden aus der Mitte der Vorsitzenden der ordentlichen Mitglieder in den Jahren mit gerader Jahreszahl für die Dauer von 2 Jahren.

Dem Beirat stehen die Entscheidungen in den Verbandsangelegenheiten zu, die ihm durch die Satzung, durch Beschlüsse des Kreissportverbandstages übertragen, oder die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. Der vorläufige Jahresabschluss ist ihm vorzulegen; er berät den Haushaltsvoranschlag. Der Beirat genehmigt die Geschäftsordnung und bestätigt die vom Vorstand berufenen Mitglieder der Ausschüsse.

In dringenden Fällen kann der Beirat über Angelegenheiten entscheiden, die dem Kreissportverbandstag vorbehalten sind, sofern der Beirat mit Zweidrittel-Mehrheit der Auffassung ist, dass die Angelegenheit keinen Aufschub bis zum nächsten ordentlichen Kreissportverbandstag verträgt. Solche Beschlüsse bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung des Kreissportverbandstages. In Jahren, in denen kein Kreissportverbandstag stattfindet, genehmigt der Beirat die Haushaltspläne, nimmt die Jahresberichte und den Kassen- und Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

Der Beirat tagt alle zwei Jahre mit gerader Jahreszahl. Er ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder des Beirates dies beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.

Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Beiratsvorsitzenden,
  • den 5 Beisitzern, wovon einer die Aufgabe des Seniorensportbeauftragten wahrnehmen muss und
  • dem Vorsitzenden der Sportjugend des KSV oder seinem Stellvertreter.

Er leitet und erledigt die geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten des KSV und setzt die vom Verbandstag gefassten Beschlüsse um.

Seine Aufgaben umfassen insbesondere:

  • Vorbereitung und Durchführung von Verbandstagen und Beiratssitzungen,
  • Umsetzung der Beschlüsse des Verbandstages,
  • Erlass, Änderung und Aufhebung von Ordnungen,
  • Entscheidung über Aufnahmeanträge,
  • Sicherstellung einer geordneten Finanzlage,
  • Berufung eines Geschäftsführers,
  • Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion innerhalb des Verbandes,
  • fristgerechte Abführungen aller Steuern, Gebühren und Beiträge,
  • Einsetzung von Ausschüssen und weiteren beratenden Gremien.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Über alle Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen und vom Sitzungsleiterleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

Bei Sitzungen des Vorstands müssen 4 Vorstandsmitglieder anwesend sein, von denen einer der 1. oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister.

Jeweils einer von ihnen vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind alle einzeln vertretungsbefugt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit folgender Amtszeit gewählt:

  • der Vorsitzende für 4 Jahre,
  • der stellvertretende Vorsitzende für 4 Jahre,
  • der Schatzmeister für 4 Jahre,
  • 5 Beisitzer für 2 Jahre.

Darüber hinaus werden gewählt:

  • 3 Kassenprüfer für 4 Jahre,
  • 3 Personen für das Ehrengericht für 4 Jahre,
  • 2 Ersatzmitglieder für das Ehrengericht für 4 Jahre.

Die Kandidaten zur Wahl der Kassenprüfer dürfen nicht vom KSV-Vorstand vorgeschlagen werden und auch nicht dem Vorstand angehören. Mit Ausnahme der Kassenprüfer ist eine unmittelbare Wiederwahl möglich.

Die Amtszeit der Gewählten endet erst mit der Neu- oder Wiederwahl.

Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein- Stimmen erhalten hat. Bei mehr als einem Kandidaten erfolgt die Wahl geheim. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Stimmenmehrheit, erfolgen weitere Wahlgänge bis ein Kandidat die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.

Sollte auf dem KSV-Verbandstag eine vakante Vorstandsposition nicht besetzt werden können, bleibt das bisherige Vorstandsmitglied maximal drei weitere Monate im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ergänzt sich der Vorstand für die Zeit bis zum nächsten Verbandstag selbst. Die Mitglieder sind darüber in geeigneter Form zu unterrichten. Die Vertretungsberechtigung ist im Vereinsregister einzutragen.

Das Ehrengericht

Das Ehrengericht ist die Ordnungsgewalt des KSV. Das Ehrengericht besteht aus:

  • drei Mitgliedern und
  • zwei Ersatzmitgliedern,

die vom Verbandstag für eine Wahlzeit von vier Jahren gewählt werden.

Die Mitglieder des Ehrengerichts dürfen keinem anderen Organ des KSV als dem Kreissportverbandstag angehören.

Sie wählen in der ersten konstituierenden Sitzung für eine Wahlperiode ihren Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

Gleichzeitig ist per Los die Reihenfolge der Ersatzmitglieder festzulegen. Die Wiederwahl der Ehrengerichtsmitglieder ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, tritt einer der Ersatzmitglieder in das Wahlamt ein.

Die gewählten Mitglieder des Ehrengerichtes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Aufgaben des Ehrengerichtes sind:

  • ehrenrühriges Verhalten von Mitgliedern des Vorstandes, des Beirates und der Ausschüsse zu ahnden,
  • Verstöße gegen Satzung und Ordnungen des KSV festzustellen und auf Antrag zu ahnden,
  • Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Organe und Ausschüsse, zwischen den Kreisfachverbänden/Fachsparten sowie zwischen den Mitgliedsvereinen zu schlichten.

Anträge an das Ehrengericht können schriftlich stellen:

  • die Mitglieder der Organe und Ausschüsse des KSV,
  • ordentliche Mitglieder und Mitglieder mit besonderen Aufgaben,
  • Ehrenmitglieder

Alle drei gewählten Ehrengerichtsmitglieder nehmen an einer Verfahrensentscheidung teil. Bei Verhinderung rückt einer der Ersatzmitglieder nach, der per Los ermittelt wurde. Am Verfahren müssen drei Ehrengerichtsmitglieder mitwirken.

Findet während eines laufenden Verfahrens ein Wechsel von Ehrengerichtsmitgliedern statt, ist das Verfahren zu beenden und wieder neu zu verhandeln.

Die Entscheidungen des Ehrengerichtes sind für alle Mitglieder des KSV verbindlich. Der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt.

Der Geschäftsführer als Besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB

Der hauptamtliche Geschäftsführer hat die Stellung eines Besonderen Vertreters nach § 30 BGB.  Der Geschäftsführer als Besonderer Vertreter soll in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn das Amtsgericht zustimmt.

Er wird vom Vorstand berufen und abberufen. Der Vorstand kann die Bestellung des Geschäftsführers als Besonderer Vertreter nur widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Vorstand oder den Verbandstag.

Der Vorstand hat sicherzustellen, dass zwischen der organschaftlichen Bestellung des Geschäftsführers als Besonderer Vertreter und dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers eine rechtliche Verbindung hergestellt wird.

Im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten vertritt der Geschäftsführer den Verband nach innen und außen. Im Außenverhältnis darf der Geschäftsführer von seiner Vertretungsmacht nur bis zu einem Geschäftswert von 3.000,00 Euro Gebrauch machen. Rechtsgeschäfte, die über diesem Geschäftswert liegen, fallen in die Zuständigkeit des Vorstandes. Dies gilt auch, wenn es sich um eine laufende Angelegenheit handelt, die sonst in die Zuständigkeit des Geschäftsführers fallen würde.

Der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte über wiederkehrende Leistungen und Dauerschuldverhältnisse einzugehen. Die Arbeitgeberfunktion obliegt dem Vorstand.

Der Geschäftsführer untersteht unmittelbar dem Vorstand und ist diesem gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden. Im Übrigen gilt die Stellenbeschreibung des Geschäftsführers.

Einladung

Die Einladung zum Kreissportverbandstag wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet und muss schriftlich mit vorläufiger Tagesordnung und Stimmenverteilung mindestens 4 Wochen vorher allen Mitgliedern zugestellt werden. Der Vorstand hat die eingereichten Anträge, die Jahresberichte sowie den Kassen- und Revisionsbericht schriftlich 2 Wochen vor dem Kreissportverbandstag den Mitgliedern (§ 5) zur Weiterleitung an die Delegierten zu übersenden.

Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  • Feststellung der Delegierten und der vertretenen Stimmen
  • Festsetzung der Tagesordnung
  • Genehmigung des Protokolls des letzten Kreissportverbandstages
  • Berichte des Vorstandes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung
    • des Schatzmeisters und
    • des Vorstandes
  • Wahlen
  • Anträge
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Verschiedenes

Ein außerordentlicher Kreissportverbandstag findet nur in begründeten Fällen statt und muss einberufen werden, wenn

  1. ein Drittel der ordentlichen Mitglieder,
  2. der Beirat oder
  3. der Vorstand

ihn schriftlich beantragen.

Er ist wie der ordentliche Kreissportverbandstag einzuberufen. Die festgelegten Fristen werden jedoch auf die Hälfte verkürzt.

Der Vorsitzende des Beirates lädt zur Beiratstagung mit einer Frist von 4 Wochen ein. Die vorstehenden Regelungen für den Kreissportverbandstag gelten sinngemäß.

Die Einladung ist an die letzte, dem KSV vom Mitglied bekannt gegebene Adresse zu richten. Hat das Mitglied dem KSV eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben, kann dieses Mitglied auch per E-Mail eingeladen werden. Maßgebend ist die dem KSV vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Die Einladung per E-Mail ersetzt die briefliche Einladung.

Anträge

Anträge an den Verbandstag/Beirat können mit Begründung von Mitgliedern und vom Vorstand bis spätestens 2 Wochen vor dem Verbandstag/der Beiratstagung gestellt werden. Ordnungsgemäß in der KSV-Geschäftsstelle eingegangene Anträge sind den Mitgliedern und dem Vorstand brieflich bzw. per E-Mail zwei Wochen vor dem Verbandstag/der Beiratstagung zur Kenntnis zu bringen. Dem Antragssteller kann zur Begründung seines Antrages auf dem Verbandstag/der Beiratstagung das Wort erteilt werden. Auf die Antragsfristen ist mit Ankündigung des Verbandstages hinzuweisen.

Nicht fristgerechte Anträge können dem Verbandstag/Beirat nur als Dringlichkeitsantrag zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. Die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit vorher das Wort zu geben. Die Dringlichkeit muss zu Beginn der Versammlung von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Anträge auf Änderungen der Satzung können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.

Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung der Organe bzw. der Ausschüsse ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.

Bei Vorstandssitzungen müssen mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sein, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befindet.

Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle in der Satzung vorgegebenen Vorstandspositionen besetzt sind.

Beschlussfassung

Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird, fassen der Verbandstag, der Beirat, der Vorstand und die Ausschüsse ihre Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist grundsätzlich offen abzustimmen. Auf Antrag von 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen. Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von Dreiviertel (3/4) der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen der Mitglieder des Verbandstages erforderlich. Dies gilt ebenso für Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung des Verbandstages oder einer Beiratstagung.

Der Vorstand darf Beschlüsse auch im Umlaufverfahren (z.B. Telefon, E-Mail) treffen. Voraussetzung ist die Zustimmung aller an der Abstimmung beteiligten Vorstandsmitglieder. Dies ist zu dokumentieren.

Über jede Sitzung des KSV-Verbandstages, des Beirates und des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen, vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Werden innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe bzw. bei der Sitzung keine Einwände erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über Einwände wird in der nächsten Sitzung entschieden.

Die Sportjugend des KSV ist die Jugendorganisation des KSV. Sie bezweckt die Förderung der gemeinsamen sportlichen und überfachlichen Aufgaben der Jugendarbeit.

Die Sportjugend Neumünster führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des KSV selbständig. Sie wird durch den Vorsitzenden der Sportjugend oder einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. In der Kassenführung ist sie jedoch der Finanzordnung des KSV unterworfen und unterliegt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Prüfung der vom Kreissportverbandstag gewählten Kassenprüfer.

Die Sportjugend Neumünster gibt sich eine eigene Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf und nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

Der Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung der Sportjugend Neumünster sind nach der Annahme durch die Jugendvollversammlung in den Vorschlägen und Jahresrechnungen des KSV dem Kreissportverbandstag vorzulegen.

Fachsparten

Zur Förderung von in Mitgliedsvereinen betriebenen Sportarten, für die keine Kreisfachverbände bestehen, aber im LSV/DOSB Fachverbände existieren, kann der KSV-Vorstand Fachsparten gründen. Sie werden von einem Fachspartenleiter geführt. Sie sind nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte zu tätigen, die den KSV dauerhaft verpflichten. Näheres regeln die KSV-Richtlinien „Förderung der Fachsparten und Kreisfachverbände“.

Ausschüsse

Für die Erledigung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können, die jedoch Mitglieder der angeschlossenen Vereine sein sollten. Sie werden von einem Vorstandsmitglied des KSV bzw. dem Geschäftsführer geleitet. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der ihnen vom Vorstand gegebenen Richtlinien.

2 Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung des KSV-Vorstandes. Die Kassenprüfer haben auch das Recht zu außerordentlichen Prüfungen und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des KSV nehmen.

Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit allein dem Kreissportverbandstag gegenüber verantwortlich, dem sie ihren Prüfbericht vorlegen. Jeder erstellte Prüfbericht ist rechtzeitig vor den Kreissportverbandstagen mit den Mitgliedern des KSV- Vorstandes zu erörtern.

Die Aufgabe einer Kassenprüfung ist die Prüfung

  • des Einhaltens von Beschlüssen, der Satzung und Ordnungen,
  • auf formelle Richtigkeit von Verpflichtungen und Inventarisierungen,
  • der erstellten Jahresabschlüsse mit Geschäftsführungsberichten,
  • des gesamten Rechnungswesens mit Buchführung und Statistik,
  • von Kompetenzen und Vollmachten.

Die aus der Prüfungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse sind zur Information und Beratung für die weitere Verbandsarbeit zu nutzen.

Unabhängig von der verbandsinternen Kassenprüfung sind bei Bedarf von einem Steuerberater Belegprüfungen durchzuführen und der Jahresabschluss zu erstellen.

Der Vorstand wird ermächtigt, Ordnungen und Richtlinien zu erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung sind. Die Organe und Ausschüsse des KSV führen die Geschäfte nach der zuständigen Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Beirates bedarf.

Die Ordnungen/Richtlinien und ihr Inkrafttreten sind den Mitgliedern und Fachsparten unverzüglich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe über die Homepage des KSV reicht.

  • Die Verbands- und Organämter mit Ausnahme des hauptamtlichen Geschäftsführers als Besonderer Vertreter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Bei Bedarf können Verbandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden.
  • Die Entscheidung über eine entgeltliche Verbandstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den KSV gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des KSV.
  • Im Übrigen haben die Vorstands- und Ausschussmitglieder und Mitarbeiter des KSV einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den KSV entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  • Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  • Der KSV-Vorstand kann hauptamtliche Mitarbeiter einstellen und regelt die Aufsichtspflicht. Diese Mitarbeiter sind von der Ausübung einer ehrenamtlichen und hauptamtlichen Funktion in den Organen und Ausschüssen des KSV und bei den Mitgliedern nach § 5 ausgeschlossen.
  • Ein eingestellter Geschäftsführer und/oder sein Vertreter sind für die Geschäftsstelle des KSV sowie für alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Verwaltung verantwortlich. Sie unterstehen unmittelbar dem KSV-Vorstand und sind nur diesem gegenüber verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
  • Ein eingestellter Geschäftsführer oder sein Vertreter können als besonderer Vertreter nach § 30 BGB berufen werden.
  • Die hauptamtliche Verwaltung unterstützt die Organe und Ausschüsse und ist für die ihr vom KSV-Vorstand übertragenen Aufgaben verantwortlich. Einzelheiten werden im Anstellungsvertrag und in der Stellenbeschreibung geregelt.

Der KSV erkennt an, dass er den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegt und sie in seinem Bereich verbindlich anwendet. Dies bedeutet im Einzelnen, dass personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im KSV im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, übermittelt und verändert werden.

Jeder Betroffene hat das Recht auf

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind.
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei den behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
  • Löschen der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig ist.

Allen haupt- oder ehrenamtlich – egal in welcher Funktion – für den KSV tätigen Person ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der vorgenannten Personen aus dem KSV hinaus.

  • Die Auflösung oder Fusion des KSV kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Kreissportverbandstag beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des KSV beinhaltet. Für die Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der zu Sitzungsbeginn anwesenden Stimmen erforderlich.
  • Ein Antrag auf Auflösung oder Fusion des KSV muss von mindestens 3/4 der ordentlichen Mitglieder, dem Beirat oder dem Vorstand per eingeschriebenen Brief unter Angabe von Zweck und Gründen oder über einen Empfehlungsbeschluss dem KSV-Vorstand zugestellt werden. Der KSV-Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrages, der mit dem Eingangsvermerk des KSV zu versehen ist, einen außerordentlichen Kreissportverbandstag durchzuführen. Die Einladung ist den Mitgliedern zwei Monate vor dem Durchführungstermin schriftlich per Briefpost mit der endgültigen Tagesordnung zu zustellen. Gegenstand und Thema der Tagesordnung darf nur der Punkt Auflösung oder Fusion des KSV sein. Für den Auflösungs- oder Fusionsbeschluss bedarf es einer 3/4 – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  • Hierüber ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist. Die zuständige Registerbehörde, das zuständige Finanzamt und die übergeordneten Fachverbände sind umgehend über die Verbandsauflösung oder Fusion zu informieren.
  • Im Falle der Auflösung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke ist das gesamte KSV-Vermögen der Stadt Neumünster zu übereignen mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports in Neumünster zu verwenden.
  • Die Kreissportverbandsmitglieder berufen während des außerordentlichen Kreissportverbandstages einen oder mehrere Liquidatoren. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Der oder die Liquidatoren haben bis zur endgültigen Mittelverwendung die alleinige Vertretungsmacht.
  • Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem KSV, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Die Haftung der Organ- und Gremienmitglieder des KSV und seiner Untergliederungen, der Besonderen Vertreter nach § 30 BGB oder der mit der Vertretung des KSV beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  • Werden die in den obigen Absätzen aufgeführten Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den KSV einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
  • Der KSV haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Der KSV schließt für seine Handelnden eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ab.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung zu ändern, wenn und soweit es das Registergericht oder das Finanzamt fordern und es sich um redaktionelle Änderungen handelt oder eine rechtliche Verpflichtung zur Änderung besteht.

Diese Satzung wurde durch den Verbandstag am 03.05.2017 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verliert die vorherige Satzung ihre Gültigkeit.

Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 25.04.2013.

Auf der Grundlage dieser Satzung gefasste Beschlüsse werden mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister rechtswirksam.

Neumünster, den 03.05.2017

Gez. Ute Freund                                                     gez. Tim Ramsl

 (Vorsitzende)                                                   (stellv. Vorsitzender)

Gez. Eggert Rohwer

(Protokollführer)